G r u n d i n f o r m a t i o n

bezüglich der EU-Berufskraftfahrer Weiterbildungen

Richtlinie (EU) 2018/645 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer
bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr


Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) In Kraft seit 26. November 2020
Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)
In Kraft seit 09. Dezember 2020

Mit der Einführung der europäischen Richtlinie über die Grundqualifikation und Weiterbildung hat die Europäische Gemeinschaft eine grundlegende Änderung beim Einsatz von Mitarbeitern im Güter- und Personenverkehr erlassen. Die Neuerungen werden wir Ihnen im Folgenden kurz vorstellen. So wurde im Wesentlichen zur Pflicht, dass nur noch Mitarbeiter beschäftigt werden können, die über bestimmte Grundqualifikationen verfügen, bzw. regelmäßig Weiterbildungen besuchen.

Pflicht zur Weiterbildung:

Die Weiterbildung betrifft alle Fahrer soweit sie Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.

Aus dieser Regelung folgt, dass bereits bei Fahrzeugen über 3,5 to zulässiger Gesamtmasse, bzw. bei Fahrzeugen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen, bei der gewerblichen Güterbeförderung eine Pflicht zur Weiterbildung besteht.

Achtung: Das Gewicht, der Einsatzzweck oder das Ladegut, nicht nur die Fahrzeugart, entscheiden über die Pflicht der Berufsfahrerqualifikation. Selbst das Führen eines PKW mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5t zGm fällt unter Umständen unter die neue Verordnung.

Ausnahmen lässt dabei das BKrFQG einige wenige zu (§1 Absatz 2), wie z.B. die “Handwerkerklausel” (Beförderung von Material oder Ausrüstung…), sobald aber bei der Beförderung das Fahren die Haupttätigkeit darstellt oder nur ein Transportgut nicht die Ausnahmebedingungen erfüllt, besteht die Pflicht zur Weiterbildung.

Der wichtigste Punkt ist dabei mit Sicherheit die Definition der Gewerblichkeit. Handelt es sich bei dem beförderten Ladegut um Mittel des Eigenbedarfs eines Unternehmens oder wird eine Transportleistung für Dritte erbracht? Hierbei muss oft im Einzelfall genau geklärt werden, ob man von den Vorschriften des BKrFQG befreit ist.

Förderung der Berufskraftfahrerqualifikation

Unternehmen, die gewerblichen Güterkraft- oder Werkverkehr betreiben, können Zuschüsse für Kosten der Aus- und Weiterbildungslehrgänge nach dem BKrFQG beantragen. Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Güterverkehr. Alle wichtigen Informationen finden Sie auf der Homepage der BAG: www.bag.bund.de → Förderprogramme für den Güterkraftverkehr.

Liegen zu diesem Zeitpunkt keine Weiterbildungen vor, darf der Fahrer nicht mehr bei „gewerblichen“ Fahrten eingesetzt werden. Um gegen jeglichen Missbrauch vorzubeugen, wurden erhebliche Bußgelder angesetzt. So drohen dem Fahrpersonal Bußgelder von bis zu 5.000,- € und dem Unternehmen von bis zu 20.000,- €.

Innerhalb von 5 Jahren sind 5 unterschiedliche Weiterbildungen über insgesamt 35 Unterrichtstunden (zu je 60 min) nachzuweisen. Diese können auch auf 5 Tageskurse zu je 7 Stunden aufgeteilt werden. Die Inhalte der Weiterbildungen wurden in der Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) festgelegt. Die Weiterbildung ist im Abstand von 5 Jahren zu wiederholen.

Die Weiterbildungen gliedern sich in verschiedene Module, die alle 3 geforderten Hauptkenntnisbereiche der Anlage 1 der BKrFQV enthalten müssen. Somit ist sichergestellt, dass die angestrebte Verlängerung der Fahrerlaubnis durchführbar ist. Die Teilnehmerzahl ist dabei per Verordnung (§6 Abs.1 BKrFQV) auf max. 25  Personen begrenzt

Hauptkenntnisbereiche nach Anlage 1 BKrFQV:

  1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf Grundlage der Sicherheitsregeln
  2. Anwendung der Vorschriften
  3. Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung und Logistik

Ist man in beiden Bereichen Bus und LKW gewerblich tätig, reichen innerhalb von 5 Jahren auch insgesamt 5 Weiterbildungen aus. Bei unseren Weiterbildungen sind immer die Grundkenntnisbereiche der Klasse C/CE und D/DE enthalten, somit ist gewährleistet, dass die Bescheinigungen bei der Verlängerung der Fahrerlaubnis anerkannt werden.

Wir werden die Kurse in regelmäßigen Abständen in unserem Hause anbieten. Zudem ist es auch möglich firmeninterne Schulungen durchzuführen. Bei der Ausführung, die in theoretischer Form gefordert werden, können selbstverständlich auch praktische Teile (Ladungssicherung am Fahrzeug, ECO-Training) eingebunden werden. Zur Verfügung stehen uns hier auch eigene Fahrzeuge aus unserem Fuhrpark.

Nach absolvierter Weiterbildung erhält jeder Fahrer im Moment noch eine Bescheinigung über die Teilnahme, um  bei der Verlängerung der Fahrerlaubnis die notwendigen Unterlagen vorlegen zu können.

Durch die aktuellen Änderungen des BKrFQG Ende 2020 wird in noch im Jahr 2021 mit der Einführung des Fahrerqualifizierungsnachweises (FQN) begonnen, das bedeutet, dass Fahrer die Grundqualifikation oder die Weiterbildungen auf einem neuen Nachweis (Plastikkarte), in Form ähnlich dem Führerschein, bekommen auf dem die Weiterbildungen dokumentiert werden

Die Flyer zum Herunterladen finden Sie im Bereich Download
 

Info`s für Berufskraftfahrer:

BKF Weiterbildungen

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