Klasse B:
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Nur im Inland: Dreirädrige Kraftfahrzeuge (über 15 KW Mindestalter 21 Jahre)
Klasse B96:
Kraftwagen der Klasse B mit Anhänger über 750 kg zG. Die zG der Kombination ist begrenzt auf max. 4.250 kg.
Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt.
Inhaber einer vor dem 19.01.2013 erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse BE dürfen auch Anhänger führen deren zG über 3.500 kg liegt. Im neuen Kartenführerschein wird das durch die Schlüsselzahl 79.06 dargestellt. Werden Zugmaschinen geführt ist das Fahren eines sogenannten “Minisattels” möglich.
Klasse B196:
Die Klasse stellt eine Erweiterung der Klasse B dar - nach einer Theoriephase von insgesamt 4 x 90 Min und einer praktischen Phase von mindestens 5 x 90 Min berechtigt sie zum Führen von Fahrzeugen der Klasse A1.
Die Berechtigung umfasst ausschließlich zweirädrige Leichtkrafträder mit Verbrennungs- oder Elektromotor mit einer Motorleistung von maximal 11 kW und einem Verhältnis von Leistung zu Leermasse von nicht mehr als 0,1 kW/kg. Bei Verbrennungsmotoren darf der Hubraum nicht größer als 125 ccm sein.
Nicht erlaubt sind hingegen dreirädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse A1 mit symmetrisch angeordneten Rädern (Trikes). Die Berechtigung ist nur im Inland gültig und berechtigt auch nicht zum direkten Aufstieg zur Klasse A2
Die Klasse B - PKW, Kleinlastwagen und Kraftfahrzeuge bis 3,5 To:
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